S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Bündnis gegen Rechts Wolfenbüttel.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wolfenbüttel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins sind
• die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für
Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte
und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für
Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen
Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
• die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens und
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein mit Sitz in Wolfenbüttel verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Schaffung und Unterstützung von Beratungsangeboten
• Schaffung von Informationsangeboten
• Demonstrationen, Öffentliche Veranstaltungen, Kundgebungen, Mahnwachen
• Förderung der demokratischen Bildung
• Förderung des Ehrenamts
• Zusammenarbeit mit Schulen, Initiativen und Institutionen
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen
Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen - keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder und bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags begründet der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung.
(3) Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und beim
Bündnis sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen
Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Bündnis ist somit auch das
öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie
Parteien.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder
2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des
Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen
des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(2) Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die jeweiligen Organsitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle
Versammlung, d. h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort,
abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzveranstaltung durchzuführen. Die
virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder
Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsort), in der die Mitglieder ihre Mitgliederrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Hierfür kann eine
entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welcher die Teilnehmenden
sich einwählen und anschließend abstimmen. Eine Kombination von Präsenzversammlung
und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den
Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-
oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit des
Teilnehmenden am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation auszuüben.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und mindestens zwei
Beisitzer/innen.
(2) Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe
der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Dem Vorstand gehören zu mindestens der Hälfte FLINTA-Personen
an. FLINTA-Personen können mittels Abstimmung entscheiden, ob diese Regel bei
Wahlen ausgesetzt wird.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines/seiner Nachfolger:in im Amt.
Über die Zahl der zu wählenden Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers
durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf und mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die
Sitzungen werden von einer/einem dafür bestimmten Vorsitzenden einberufen. Die
Einladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der /dem
Protokollführer/in sowie von einem/einer Vorsitzenden zu unterschreiben.Mit Ausnahme
von Punkten, die Persönlichkeitsrechte oder andere besonders schützenswerte Interessen
von Dritten betreffen, wird das Protokoll den Mitgliedern zugänglich gemacht.
(3) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder einzeln oder als Gruppe mit Sonderaufgaben
betrauen-
(4) Für ein Verschulden der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der
ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt
der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen
ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie Fälle der groben
Fahrlässigkeit.
Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
(5) Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB ist ausgeschlossen.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung,
2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
3. den Anhörung von aus dem Verein ausgeschlossenen Mitgliedern,
4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
6. die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung frist- und
formgerecht erfolgt ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmenerhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, der Beschluss
über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung
von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführer/in und von der/dem
Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
§16 Kassenführung und -prüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu
entsprechen.
(3) Den von der Mitgliederversammlung gewählten mindestens zwei Kassenprüfer/innen
ist Einsicht in alle Bücher und sonstigen Unterlagen zu geben. Kassenprüfer/innen
berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und empfehlen die
Entlastung des Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und
seine/ihre Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine andere Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den
Wabe e.V. in Verden, der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die
Mobile Beratung gegen Rechts, zu verwenden hat..
Wolfenbüttel, 22.04.2026
Satzung des Vereins vom 22.04.2026
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